Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
1Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen, namentlich:
2Sie orientiert sich dabei an anerkannten internationalen Standards. |