Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
1Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. 2Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden:
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