Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 47
1Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, um den Besonderheiten des Strommarkts Rechnung zu tragen, insbesondere um das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu wahren. 2Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen. |