Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 63 Abwicklungsfristen
1Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer. 2Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innerhalb der von ihm festgelegten Fristen. 3Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sanktionen. |