Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Der Zen­tral­ver­wah­rer sieht Mass­nah­men zur Be­gren­zung der Kre­dit- und Li­qui­di­täts­ri­si­ken vor, die beim Aus­fall ei­nes Teil­neh­mers ent­ste­hen.

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