Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 75 Datenaufbewahrung

Das Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter zeich­net die ge­mel­de­ten Da­ten auf und be­wahrt sie wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren nach der Fäl­lig­keit des Kon­trakts auf.

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