Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 75 Datenaufbewahrung
Das Transaktionsregister zeichnet die gemeldeten Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf. |