Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 76 Datenveröffentlichung
1Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien. 2Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden. |