Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
1Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten. 2Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien. 3Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein. 4Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen. |