Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 11 Auslagerungen
1Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Finanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören. 2Die Finanzmarktinfrastruktur regelt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer die gegenseitigen Rechte und Pflichten. 3Lagert die Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, so bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz verantwortlich. |
