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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 115
Gruppeninterne Geschäfte
Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn:
a.
beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b.
beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
c.
der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.