Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 14 Informationstechnische Systeme
1Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche:
2Sie sieht Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Informationen ihrer Teilnehmer und von deren Transaktionen vor. |