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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020)1Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen. 2Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
3Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19341 über Finanzgruppen gelten sinngemäss. |