Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als: - a.
- Finanzmarktinfrastruktur:
- 1.
- eine Börse (Art. 26 Bst. b),
- 2.
- ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
- 3.
- eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
- 4.
- ein Zentralverwahrer (Art. 61),
- 5.
- ein Transaktionsregister (Art. 74),
- 6.
- ein Zahlungssystem (Art. 81);
- b.
- Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten;
- c.
- Derivateoder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
- d.
- Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
- e.
- indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
- f.
- Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
- g.
- Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
- 1.
- die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
- 2.
- die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
- 3.
- die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
- 4.
- die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
- h.
- Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
- i.
- öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
- j.
- Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
|