Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 23 Besondere Anforderungen
1Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen. 2Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zahlungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informationstechnischen Systeme betreffen. 3Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 4Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn:
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