Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 52 Liquidität
1Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
2Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an. |