Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 71 Genehmigung
1Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA:
2Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
3Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen. |