Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 72 Meldung
Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer, muss der FINMA gemeldet werden. |