Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 80
1Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt. 2Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
3Ein Transaktionsregister gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
4Die FINMA kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffenden Staates. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. |