Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 83 Zuständigkeiten
1Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB. 2Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen nach Artikel 23 durch die SNB erfasst wird. 3FINMA und SNB wirken bei ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zusammen, informieren sich gegenseitig regelmässig und vermeiden Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden stimmen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowie bei der Kommunikation ab. |