Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn:
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