Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 101Erfasste Derivate
1 Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
a.
den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
b.
deren Liquidität;
c.
deren Handelsvolumen;
d.
die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
e.
die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
2 Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Abrechnungspflicht nach Derivatkategorie zeitlich staffeln.
3 Keine Abrechnungspflicht kann auferlegt werden für:
a.
Derivate, die von keiner bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden;
b.
Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.