Bundesgesetz
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Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der abrechnungspflichtigen Schweizer Gegenpartei abrechnungspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte. |