Bundesgesetz
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Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
1 Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten. 2 Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:
3 Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das Format der Meldung. 4 Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weitergehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen. |