Bundesgesetz
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Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
1 Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten. 2 Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien. 3 Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein. 4 Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen. |