Bundesgesetz
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Art. 110 Austausch von Sicherheiten
1 Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen. 2 Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen. 3 Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen. 4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten. |