Bundesgesetz
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Art. 116 Zuständigkeiten
1 Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR50 prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten. 2 Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 50 SR 220 |