Bundesgesetz
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Art. 119 Überwachung
1 Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass:
2 Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1 sinngemäss. |