Bundesgesetz
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Art. 126 Übernahmekommission
1 Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertreterinnen und Vertretern der Wertpapierhäuser, der kotierten Gesellschaften und der Anlegerinnen und Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. 3 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall. 4 Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit. 5 Die Übernahmekommission kann von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Er berücksichtigt dabei den Wert der Transaktionen und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. 6 Die Börsen tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind. |