Bundesgesetz
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Art. 127 Pflichten des Anbieters
1 Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen. 2 Er muss die Besitzerinnen und Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln. 3 Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln. |