Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

1 Die Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur ge­währt einen dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en und of­fe­nen Zu­gang zu ih­ren Dienst­leis­tun­gen.

2 Sie kann den Zu­gang be­schrän­ken, so­fern:

a.
da­durch die Si­cher­heit oder die Ef­fi­zi­enz ge­stei­gert wird und die­se Wir­kung durch an­de­re Mass­nah­men nicht er­reicht wer­den kann; oder
b.
die Ei­gen­schaf­ten des mög­li­chen Teil­neh­mers den Ge­schäfts­be­trieb der Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur oder ih­rer Teil­neh­mer ge­fähr­den könn­ten.

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