Bundesgesetz
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Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, sind systemisch bedeutsam, wenn:12
2 Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemisch bedeutsam, wenn:
12 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). |