Bundesgesetz
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Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
1 Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten. 2 Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften:
2bis Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201823.24 3 Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). 21 Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten. 22 SR 221.302 23 SR 950.1 24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). |