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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 37Beschwerdeinstanz
1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann:
a.
bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers;
b.
bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte;
c.
bei Ausschluss eines Teilnehmers;
d.
bei Widerruf der Effektenzulassung.
2 Er regelt deren Organisation und Verfahren.
3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
4 Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden.