Bundesgesetz
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Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus oder DLT-Handelssystem oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz.28 2 Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb eines organisierten Handelssystems innerhalb einer Finanzgruppe, wenn er durch eine juristische Person erfolgt, die:
28 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). |