Bundesgesetz
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Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss sicherstellen, dass dieses auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet. 2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen im Handelssystem zu vermeiden. |