Bundesgesetz
|
Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
1 Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwenden sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend. |