Bundesgesetz
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Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
1 Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten. 2Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten. 3 Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind. 4 Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem:
5 Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages. |