Bundesgesetz
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Art. 73
1 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Effekten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer. 2 Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Effekten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen. 3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss beim Zentralverwahrer hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden. 4 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt. |