Bundesgesetz
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Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten
1 Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden:
2 Teilnehmer mit Sitz in der Schweiz müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das DLT-Handelssystem muss sicherstellen, dass ihm Teilnehmer mit Sitz im Ausland entsprechende Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, wenn die FINMA es anordnet. 3 Die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Art. 38) und die Meldepflicht (Art. 39) gelten auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem. Der Bundesrat kann für Teilnehmer nach Absatz 1 Buchstabe e Ausnahmen vorsehen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern. 5 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. 6 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. |