Bundesgesetz
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Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbesondere fest, welche Anforderungen die DLT-Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201832. 2 Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement. 3 Der Bundesrat kann:
4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung der Reglemente und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. 32 SR 950.1 |