Bundesgesetz
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Art. 84 Prüfung
1 Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG34 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG35 zu beauftragen. 2 Sie müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)36 prüfen lassen. 3 Die FINMA kann direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen. |