Bundesgesetz
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Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
1 Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn alle ihre über 30 Arbeitstage berechneten gleitenden Durchschnittsbruttopositionen in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter den Schwellenwerten liegen. 2 Übersteigt eine der nach Absatz 1 berechneten Durchschnittsbruttopositionen einer bestehenden kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei den massgebenden Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein. 3 Für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition werden Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind. |