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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 41Anerkennung ausländischer Handelsplätze
1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren.
2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a.
der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
1.
keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben,
2.
zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
3.
der FINMA Amtshilfe leisten.
3 Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
a.
der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
b.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
4 Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.