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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

An­spruch auf die Be­wil­li­gung hat, wer die Vor­aus­set­zun­gen die­ses Ab­schnitts und die für die ein­zel­nen Fi­nanz­marktin­fra­struk­tu­ren an­wend­ba­ren zu­sätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt.