Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 104Meldepflicht
1 Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden.
2 Zur Meldung verpflichtet sind:
a.
bei Geschäften zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Gegenpartei: die Finanzielle Gegenpartei;
b.
bei Geschäften zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien:
1.
die Finanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 99,
2.
die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei kleinen oder zwei nicht kleinen Finanziellen Gegenparteien;
c.
die Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz, wenn die ausländische Gegenpartei nicht meldet.
3 Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien, gilt Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. Ein Geschäft zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden.
4 Wird das Geschäft zentral abgerechnet, so erfolgt die Meldung durch die zentrale Gegenpartei. Sofern eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei die Meldungen nicht erstattet, verbleibt die Meldepflicht bei den Gegenparteien.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
6 Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.