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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 110Austausch von Sicherheiten
1 Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen.
2 Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen.
3 Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten.