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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 111Gruppeninterne Geschäfte
Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn:
a.
beideGegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b.
beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen;
c.
keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen; und
d.
die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten erfolgen.