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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 113Erfasste Derivate
1 Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
a.
den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
b.
deren Liquidität;
c.
deren Handelsvolumen;
d.
die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
e.
die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
2 Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem zu handeln, nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.
3 Keine Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, kann auferlegt werden für:
a.
Derivate, die von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
b.
Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.