Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 115
Gruppeninterne Geschäfte
Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn:
a.
beide
Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b.
beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
c.
der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.