Bundesgesetz
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Art. 118 Positionslimiten
1 Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung. 2 Er regelt für die Positionslimiten:
3 Die FINMA bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate. |